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Artikel 2 Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, wird die Zahl „5 600“ durch die Zahl „5 000“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer…
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze…
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze…
§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 49 des…
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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