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Artikel 12 Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Bedeutung“ die Worte „sowie Musikschulen“ eingefügt.
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