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Artikel 15 Neubekanntmachung Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsichen Haushaltsordnung in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
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