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Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes sowie des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vom In-Kraft-Treten der Artikel 3 und 8 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Besoldungsgesetzes sowie des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten der Artikel 2 und 9 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Sächsischen Naturschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sowie des Sächsischen Landesjagdgesetzes in der vom In-Kraft-Treten der Artikel 4, 6 und 7 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
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