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Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert: Das Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.”
§ 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
„(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste soweit sie Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes sind.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.”
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