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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Krebsregistergesetz (Sächsisches Krebsregisterausführungsgesetz – SächsKRGAG) vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 352), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 1998 (SächsGVBl. S. 594) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich zur Fortführung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung an dem Gemeinsamen Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen.”
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zweck des Gesetzes ist es,
gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Krebsregister (Krebsregistergesetz – KRG) vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) die Voraussetzungen der Meldung und das Meldeverfahren abweichend zu regeln sowie
gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung die Erhebung und Verarbeitung von Daten abweichend von den §§ 4 bis 8 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung zu regeln.”
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach der Angabe „KRG” jeweils die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.
In Satz 1 wird nach der Angabe „Artikel 3 Abs. 1” die Angabe „bis 3” eingefügt.
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Gemeinsame Krebsregister” die Angabe „der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 24. November 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 594), der durch Staatsvertrag vom 26. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist,” eingefügt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Daten können auch in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zugelassenen Form übermittelt werden.”
In Absatz 2 wird die Angabe „vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350)” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach der Angabe „KRG” die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.
In Satz 3 wird die Angabe „KRG und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG” durch die Angabe „und § 5 Abs. 1 Nr. 7 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe „KRG” jeweils die Angabe „in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung” eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
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