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Der Freistaat Sachsen führt gemäß den §§ 2 und 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes sowie § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein klinisch-epidemiologisches Krebsregister. Dies dient der Gewinnung von Erkenntnissen über das Auftreten und die Häufigkeit von Krebserkrankungen, der Erhebung von Daten für die Beschreibung zeitlicher Trends, der Analyse regionaler Unterschiede sowie der Berechnung von Überlebenszeiten. Es stellt Daten für die Krebsfrüherkennung zur Verfügung und dient der Qualitätssicherung, Verbesserung sowie Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung von an Krebs erkrankten Personen.
Für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 sind in dem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Daten von an Krebs erkrankten Personen zu verarbeiten, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder hatten (Wohnort) oder
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und im Freistaat Sachsen ärztlich behandelt werden oder wurden (Behandlungsort).
gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KRG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung die Erhebung und Verarbeitung von Daten abweichend von den §§ 4 bis 8 mit…
Zu diesem Zweck wird flächendeckend das klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland geführt.
der Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister gemäß § 22.
der klinischen Krebsregistrierung, welche die Daten über das Auftreten, den Verlauf und die Behandlung von Krebserkrankungen bei Personen, die im…
Das Krebsregister ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 die Daten zu verarbeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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