§ 22 Abs. 1 SächsKRegGDatenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister
Das Krebsregister ist berechtigt, Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters zur Vervollständigung des eigenen Datenbestandes entgegenzunehmen und Identitätsdaten…
Art. 2 Satz 2 Nr. 2 SN-9341Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie zur Änderung des Sächsischen Krebsregisterausführungsgesetzes
„Daten können auch in der nach Artikel 3 Abs. 5 des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,…
§ 7 Abs. 4 BKRGBundeskrebsregisterdatengesetz
Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem nach Absatz 3…
§ 4 Abs. 6 SächsKRegGAufgaben und Organisation
Das Krebsregister nutzt zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine zentrale Datenbank, welche durch das beim Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste…
§ 21 Abs. 2 SächsKRegGAuswertung epidemiologischer Daten
Das Krebsregister ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 die Daten zu verarbeiten.