Art. 1 Nr. 1 SN-5410Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 6 592 DM, ab 1.…
Art. 1 Nr. 1 SN-9482Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
§ 5 Abs. 1 erhältfolgende Fassung: „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 5350,- Deutsche Mark.“
Art. 1 Nr. 1 SN-5234Neuntes Gesetz zur Änderung über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Sächsischen Landtages
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 7 712 DM ab dem 1.…
Art. 1 Abs. 5 Nr. 7 Buchst. a SN-19221Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 5943,50…