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Der Wahlvorstand für die nach § 67 Abs. 2 zu wählenden Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat wird von den nach Maßgabe des § 67 in der vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 Abs. 3 geltenden Fassung gewählten Lehrer-Personalvertretungen bestellt.
Der Wahlvorstand für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat besteht aus je einer oder einem Beschäftigten der Fachgruppen.
Der Wahlvorstand für die nach Absatz 1 durchzuführende Wahl zu den Lehrerpersonalräten wird vom Dienststellenleiter, der Wahlvorstand für die nach Absatz 1…
Der Wahlvorstand für den Lehrer-Hauptpersonalrat wird von den nach Maßgabe des § 67 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der vor Inkrafttreten des…
Das sonstige pädagogisch tätige Personal sowie Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten sind den Lehrkräften gleichgestellt.“ c) Absatz 4…
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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