Art. 2 SN-9495Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Der Wahlvorstand für die nach § 67 Abs. 2 zu wählenden Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat wird von den nach Maßgabe des § 67 in der vor…
Art. 2 Nr. 2 SN-2204Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Der Wahlvorstand für die nach Absatz 1 durchzuführende Wahl zu den Lehrerpersonalräten wird vom Dienststellenleiter, der Wahlvorstand für die nach Absatz 1…
Art. 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 61 SN-20912Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
„§ 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird.“
§ 43 Abs. 1 WO-LPVG NRWWahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrkräfte-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, §§ 6 bis 23 und § 26, außerdem in…