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Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: „Soweit solchen Schulen Einrichtungen im Sinne der § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) angegliedert sind, bemessen sich diese Zuschüsse unter Zugrundelegung der vergleichbaren Kosten an entsprechenden öffentlichen Einrichtungen. Die Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten im Sinne des § 13 Abs. 7 Schulgesetz sowie die Elternbeiträge sind bei der Berechnung der Zuschüsse zu berücksichtigen.“
§ 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für medizinische Berufsfachschulen in der Trägerschaft von Krankenhäusern.“
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