§ 35 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
§ 31 Nr. 1 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG und
§ 5 SächsAAssWBVOSächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent
Die Weiterbildung kann aufnehmen, wer die jeweils geltenden hochschulrechtlichen oder die im Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S.…
Art. 1 Abs. 2 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
erbracht. Der Inhalt der Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 22. § 88 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein…
§ 88 SN-9529Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes…