§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SN-9529Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
460 Präsenzstunden als theoretischer und praktischer Unterricht,
§ 30 SN-9529Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden, einschließlich einer Hospitation von insgesamt 24 Stunden, die bei einer…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 SN-19553Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
§ 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden,…
§ 16 Abs. 1 WuHWeitBildDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe - Vom 20. November 2003
Die Weiterbildung zur Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe dauert im Regelfall zwei Jahre und soll in Teilzeitform vier Jahre nicht überschreiten. Die…
§ 6 Abs. 1 GesFBerWeitBDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005*
Die Weiterbildung zur Praxisanleitung für Gesundheitsfachberufe umfasst - unabhängig von der Form des Lehrgangs - nach dem Rahmenlehrplan mindestens 200…