Gesetze
Gesetz wird geladen …
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG oder
ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 3-jähriger Ausbildung in Vollzeitform oder
ein Berufsabschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsGfbWBG mit 2-jähriger Ausbildung in Vollzeitform, wenn die Teilnahme an einem Lehrgang in der Behandlungspflege nachgewiesen wird.
Voraussetzung für die Aufnahme der Weiterbildung ist ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG.
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 SächsGfbWBG und
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und
ein Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 oder 16 SächsGfbWBG und
Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.