§ 36 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 4.
§ 32 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 3.
Art. 1 Abs. 1 SN-18910Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe und weiterer Verordnungen
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 und nach Anlage 9.
§ 56 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten…
§ 73 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte.