§ 28 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 2 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 32 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach Anlage 3.
§ 77 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 19 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 56 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten…
§ 73 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte.