Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 SN-19553Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
§ 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 300 Stunden,…
§ 26 SN-9529Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 972,5 Stunden. Davon werden
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 GesFBerWeitBDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005*
mindestens 24 Stunden der angebotenen Unterrichtsstunden als Hospitation im Rahmen praktischer Anleitungen absolviert werden sollen.
§ 34 Abs. 1 SN-9529Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 810 Stunden. Davon werden
§ 38 Abs. 1 SN-9529Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung erfordert einen Arbeitsaufwand von mindestens 3 080 Stunden. Davon werden