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Die Weiterbildung zur Praxisanleitung für Gesundheitsfachberufe umfasst - unabhängig von der Form des Lehrgangs - nach dem Rahmenlehrplan mindestens 200 theoretische und praktische Unterrichtsstunden. Der Rahmenlehrplan sieht die in der Anlage 5 aufgeführten Weiterbildungsinhalte als Aufgabenfelder der Praxisanleitung (Ausbilderin und Ausbilder) vor.
Ist für die Befähigung zur Praxisanleitung eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden erforderlich, umfasst die Weiterbildung zur Praxisanleitung für Gesundheitsfachberufe - unabhängig von der Form des Lehrgangs - mindestens 300 theoretische und praktische Unterrichtsstunden. Der Modulkatalog sieht die in der Anlage 6 aufgeführten Weiterbildungsinhalte als Aufgabenfelder der Praxisanleitung (Ausbilderin und Ausbilder) vor, wovon Der theoretische und praktische Teil der Weiterbildung findet in modularer Form statt und besteht aus drei Modulen sowie den jeweiligen Moduleinheiten. Die Verantwortung für die Planung und Organisationen der Weiterbildung sowie der Module liegt bei der Leitung der Weiterbildungseinrichtung. Erfolgt die Durchführung der Weiterbildung im Rahmen eines Studienganges, eines Modellvorhabens oder eines vergleichbaren Vorhabens zur Weiterentwicklung eines Berufes, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und unter Sicherstellung der inhaltlichen Vorgaben von der vorgegebenen Modulgliederung abgewichen werden. Die Hospitation findet unter Anleitung einer zur Praxisanleitung befähigten Person statt und kann in der entsendenden Einrichtung stattfinden; sie soll nicht im Einsatzbereich der Teilnehmenden stattfinden. Die jeweiligen Modulprüfungen sowie die abschließende staatliche Prüfung finden außerhalb der Mindeststundenzahl statt und sind zusätzlich zu planen.
bis zu 20 Prozent der angebotenen Unterrichtsstunden in nachgewiesenen Formen des selbstgesteuerten Lernens durchgeführt werden können und
mindestens 24 Stunden der angebotenen Unterrichtsstunden als Hospitation im Rahmen praktischer Anleitungen absolviert werden sollen.
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die in Anlage 5 und Anlage 6 jeweils angegebene Zahl an Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten. Eine Hospitationsstunde beträgt 60 Minuten.