Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen Vom 30. Januar 2001
Die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 2 WuHG in Verbindung mit Abschnitt 1 und 3 dieser Verordnung lauten: Fachpflegerin oder Fachpfleger für Psychiatrie, Fachaltenpflegerin/Fachaltenpfleger für Psychiatrie.
§ 19 WeiterbPflegV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen