§ 61 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 15 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 56 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 nach Anlage 1 sowie die in den Modulen nach Anlage 9 aufgeführten…
§ 40 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 85 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 69 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 17 aufgeführten Schwerpunkte.