§ 40 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 73 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Modulen 1.2 bis 1.4 und 1.6 nach Anlage 1 sowie Anlage 18 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 61 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 15.
§ 65 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 16 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 69 Abs. 1 SN-9529Prüfung
Die Prüfung ist zu erbringen in den Modulen nach den Anlagen 1 und 17.