§ 61 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 15 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 40 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 5 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 48 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 7 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 65 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in Anlage 16 aufgeführten Schwerpunkte.
§ 85 Abs. 2 SN-9529Prüfung
Gegenstand der Prüfung und der Facharbeit sind die in den Anlagen 1 und 21 aufgeführten Schwerpunkte.