Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förder programmen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert: Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 die Förderung von
In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Entwicklung” die Angabe „, soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgt” eingefügt.
In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Regionalschulämter” durch die Wörter „Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.
In § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 werden die Wörter „sind die Regionalschulämter” jeweils durch die Wörter „ist die Sächsische Bildungsagentur” ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder zeitgenössischer Jugendmusik” gestrichen.
In Absatz 2 werden die Wörter „sind die Regierungspräsidien” durch die Wörter „ist das Regierungspräsidium Chemnitz” ersetzt.
Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 9 Förderprogramme für den Schulbau und den Sportstättenbau
Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten.
Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 und 2 zur Beseitigung der Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 sowie für die Überprüfung und Einhaltung der Zweckbindung für Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei denen die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde. § 10 Einzelfallförderung Das Staatsministerium für Kultus ist in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.”
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den…
In Absatz 2 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ und die Angabe „Nummer 3“ durch die…
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
Die Wörter „Die Regierungspräsidien sind“ werden durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 9“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 8“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.