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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) wird wie folgt geändert:
Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ein Wechsel des beauftragten Prüfingenieurs darf nur aus einem wichtigen, in der Person des Prüfingenieurs liegenden Grund erfolgen.“
§ 26 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
§ 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
In § 31 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 33 Abs. 1 und 2 wird die Angabe „TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe“ jeweils durch die Angabe „TÜV SÜD Industrie Service GmbH“ ersetzt.
§ 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der Brandenburgischen Ingenieurkammer in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 7, der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 5 oder der Industrie- und Handelskammer Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 6 und 7 erbracht haben und“.
§ 35 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Feuerlöschanlagen;“.
Nummer 5 wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
§ 24 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8 sowie…
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ ersetzt.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 26 Abs. 1a, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
In § 29a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.