Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbständige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbständige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen,“.
Die Nummer 5 wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.