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Die nach diesem Gesetz der Versicherungsaufsicht unterliegenden Versorgungswerke werden ermächtigt, in der Satzung die Umsetzung der Altersgrenze nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln.
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