Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen (zu den §§ 34 bis 36 BNatSchG)“.
Die Angabe zu Teil 13 wird wie folgt gefasst: „ Teil 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen “.
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Sofern durch ein Vorhaben der Gewinnung von Bodenschätzen, das nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung, eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf, Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.“
In § 35 werden in der Überschrift die Wörter „und Landschaftspflegeverbänden“ angefügt.
In § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 17 Abs. 1 BNatSchG und § 12 Abs. 1 Satz 2 für die Erteilung des Benehmens“ durch die Angabe „nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für die Erteilung des Einvernehmens“ zu ersetzen.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
§ 43 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den neuen Absätzen 6 und 7.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.