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1Zur Beratung der Landesregierung in Fragen des Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Tierschutzes wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Landesbeirat für Landschaft gebildet. 2Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Landesbeirats für Landschaft.
Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden auf Vorschlag der vertretenen Körperschaften von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
1Die Geschäftsführung des Landesbeirats für Landschaft wird von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen. 2Der Landesbeirat für Landschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:
die Einberufung zu Sitzungen,
die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie
die Beschlussfassung.
1Der Landesbeirat für Landschaft kann zu Fragen des Natur- oder Tierschutzes oder der Landnutzungspolitik gegenüber der Landesregierung Stellung nehmen und Empfehlungen abgeben. 2Die Landesregierung leitet die Stellungnahme oder Empfehlung auf Wunsch des Landesbeirats dem Landtag zu.
1Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2, die vorzeitig aus ihren Ämtern ausscheiden, oder Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. 3Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.
Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung der Beiräte sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder…
Näheres über die Berufung der Mitglieder und die Aufgaben des Beirats regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt…
1Nach Anhörung des Landesbeirats für Landschaft beruft die oberste Naturschutzbehörde eine naturschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit zur oder zum…
aaa) Der Klammerzusatz „(Landesbeirat)“ wird durch den Klammerzusatz „(Landesnaturschutzbeirat)“ ersetzt. bbb) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „Satz…
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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