§ 45 SNG
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz
(1)
1Nach Anhörung des Landesbeirats für Landschaft beruft die oberste Naturschutzbehörde eine naturschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit zur oder zum Landesbeauftragten für Naturschutz. 2Dieser oder diese berät die Landesregierung in allen Fragen des Naturschutzes. 3Die Berufung erfolgt widerruflich auf fünf Jahre.
(2)
1Das Land ersetzt dem oder der Landesbeauftragten für Naturschutz die Kosten, die ihm oder ihr durch die Tätigkeit entstehen. 2Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.