§ 44 SNG
1Zur Beratung der Landesregierung in Fragen einer Politik der Nachhaltigkeit wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Rat für Nachhaltigkeit gebildet. 2Er berät die Landesregierung insbesondere in Fragen der Landesentwicklung und -planung. 3Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rates für Nachhaltigkeit.
Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit sind
der oder die Vorsitzende des Landesbeirats für Landschaft gemäß § 42 kraft Amtes,
je ein Vertreter oder eine Vertreterin
des Städte- und Gemeindetages,
des Landkreistages,
der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
der Handwerkskammer des Saarlandes,
der Arbeitskammer des Saarlandes,
der Landwirtschaftskammer,
der Universität des Saarlandes,
der evangelischen Kirche,
der römisch-katholischen Kirche,
ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Saarland,
ein Mitglied auf Vorschlag des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Saarland sowie
1Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden von den vertretenen Körperschaften und die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschlagen. 2Die oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3.
1Die Geschäftsführung des Rates für Nachhaltigkeit nimmt die oberste Naturschutzbehörde wahr. 2Der Rat für Nachhaltigkeit gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:
die Einberufung zu Sitzungen,
die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und
die Beschlussfassung.
1Die Mitglieder des Rates für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. 3Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen. Unterabschnitt 3 Landschaftsbeauftragte