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Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 gilt § 25 Absatz 9 der Schulordnung Grundschulen entsprechend.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, gilt § 29 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulanforderungsniveau teil.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im Realschulanforderungsniveau, die
aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder
eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,
gilt § 29 Absatz 1 und 1a der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
Schülerinnen und Schüler im Hauptschulanforderungsniveau nehmen in den Fällen des Absatzes 5 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil. § 29 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen gilt entsprechend.
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau, die die jeweilige Klassenstufe wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Realschulanforderungsniveau teil.
Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe im besuchten Anforderungsniveau nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.
Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 52 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit § 48 nicht erfüllt werden können.
Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen. Wenn der Realschulabschluss nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abschlussprüfung die Klassenstufe 10 im Realschulanforderungsniveau zu wiederholen. Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen.
Schülerinnen und Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Anforderungsniveaus an der Gemeinschaftsschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Gemeinschaftsschule verlassen.
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie nicht gemäß § 34 Absatz 4…
Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die Klassenstufe während der Ausbildung einmal wiederholen. Die Wiederholung der…
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird, kann die Klassenstufe einmal wiederholen.
Eine Klassenstufe kann auf schriftlichen Antrag der Eltern einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass…
Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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