Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Entscheidung über die Versetzung in der Sekundarstufe II, das heißt von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 sowie von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12, wird auf der Grundlage der Jahresnoten der abzuschließenden Klassenstufe getroffen. Die Klassenkonferenz muss die Gesamtheit der Leistungen der Schülerin oder des Schülers berücksichtigen.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 versetzt, wenn im Jahreszeugnis
in allen Pflichtfächern mindestens 8 von 20 Notenpunkten erreicht werden oder
ein Gesamtdurchschnitt in allen Pflicht- und Wahlfächern von mindestens 8 von 20 Notenpunkten erreicht wird, sofern
in nicht mehr als zwei Pflichtfächern weniger als 8 von 20 Notenpunkten erreicht werden und
in keinem Fach der Fächergruppe Sprache der Abteilung, Partnersprache, Mathematik und Englisch weniger als 5 von 20 Notenpunkten erreicht werden.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12 versetzt, wenn im Jahreszeugnis
in allen Pflichtfächern mindestens 10 von 20 Notenpunkten erreicht werden oder
ein Gesamtdurchschnitt in allen Pflicht- und Wahlfächern von mindestens 10 von 20 Notenpunkten erreicht wird, sofern
in nicht mehr als zwei Pflichtfächern weniger als 10 von 20 Notenpunkten erreicht werden und
in keinem Fach der Fächergruppe der Vertiefungsfächer, Sprache der Abteilung und Partnersprache weniger als 5 von 20 Notenpunkten erreicht werden.
Abweichend von Absatz 2 kann eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 10 ausnahmsweise von der Klassenkonferenz in die Klassenstufe 11 versetzt werden, wenn davon auszugehen ist, dass ihre oder seine Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und dass zu erwarten ist, dass sie oder er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe entspricht. Begründung und Abstimmungsergebnis der Klassenkonferenz sind in der Niederschrift der Klassenkonferenz festzuhalten. In besonderen Fällen kann die Klassenkonferenz die Versetzungsentscheidung auch hinausschieben und der Schülerin oder dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 11 bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestatten. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von der Schülerin oder von dem Schüler erreichten Noten werden in dieses Zeugnis eingetragen. Die endgültige Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung wird im Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 11 vermerkt.
Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird, kann die Klassenstufe einmal wiederholen.