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Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie die Gemeinschaftsschule verlassen wollen, zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses zugelassen werden. Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst. Die Schülerin oder der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in das Realschulanforderungsniveau. Für die Feststellung der Endnote nach § 39 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen werden die bisher erreichten Noten aus dem gymnasialen Anforderungsniveau unverändert berücksichtigt. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und…
Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen,…
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. Der Erwerb von Abschlüssen…
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „An der besonderen Leistungsfeststellung oder der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses“ durch die Wörter „An der…
Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.