§ 10 Abs. 2 SOGYA SNSchulordnung Gymnasien Abiturprüfung
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die…
Art. 2 Satz 2 Nr. 7 Buchst. b SN-19223Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende…
Art. 1 Abs. 2 SN-17703Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen
Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Grundschule bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der…
§ 8 Abs. 8 SOGES SNSchulordnung Gemeinschaftsschulen
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende…
§ 11 SOOSA SNSchulordnung Ober- und Abendoberschulen
Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Oberschule, bis die aufnehmende Schule die…