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Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. § 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib am Gymnasium nach § 34 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes nicht möglich ist, müssen das Gymnasium verlassen und, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Oberschule oder das Realschulanforderungsniveau der Gemeinschaftsschule besuchen.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine Gemeinschaftsschule wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 15 Absatz 5 besucht haben und den Besuch am Gymnasium nicht gemäß § 8 Absatz 4 fortsetzen können, wechseln an eine Oberschule oder Gemeinschaftsschule.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine andere Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§…
Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Oberschule wechseln. Ab der Klassenstufe 7 ist der Wechsel nur in denselben Bildungsgang möglich. Die…
Nach der Klassenstufe 11 ist ein Schulwechsel nur an ein Berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung möglich. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen…
Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288)…
In eine der Klassenstufen 5 bis 10 und in die gymnasiale Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen oder Schulformen aufgenommen werden. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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