Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für alle allgemeinbildenden Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
Die §§ 6 bis 8, 10 und § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 5, § 24 Absatz 1 bis 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9, die §§ 25, 26 und 27 Absatz 2 bis 4, die §§ 29, 31, 32 Absatz 2 bis 9 und 11, § 33 Absatz 1 bis 5, § 34 sowie die Abschnitte 7 bis 9 mit Ausnahme von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte allgemeinbildende Gymnasien entsprechende Anwendung. Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.