Art. 5 Abs. 6 SN-2541Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittelschulen, der Verordnung über die Abschlussprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen, der Schulordnung Gymnasien und der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung
„§ 39 Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen Spätestens vier Tage vor Beginn…
§ 53 BGySO SNSchulordnung Berufliche Gymnasien
Die Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils sind den Prüflingen spätestens drei Schultage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung bekannt zu…
§ 17 WaldorfAbiPrO SL 2009Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen im Saarland Vom 22. Juli 2009
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen an einem von der Schulaufsichtsbehörde [2] festgesetzten Termin durch die Beauftragten des…
§ 14 Abs. 2 BerSchulFHReifV SLVerordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland Vom 16. Juli 2014[1]
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Ergänzungsprüfung gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den zur mündlichen Ergänzungsprüfung zugelassenen…
§ 16 Abs. 2 AmiBAbschlPrO SLVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen in Abendform Vom 8. September 2000
Frühestens einen Tag nach dieser Mitteilung, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung an dieser Schule, gibt der Klassenlehrer/die…