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Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen an einem von der Schulaufsichtsbehörde [2] festgesetzten Termin durch die Beauftragten des Lehrerkollegiums für die Durchführung der Prüfung und der jeweiligen Betreuungslehrkraft bekannt gegeben. Über die erfolgte Mitteilung ist ein Vermerk in die Prüfungsunterlagen aufzunehmen. Eine Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht statthaft. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bekanntgabe der Endnoten des Kurshalbjahres 13/2 für die Leistungen in den beiden Fächern, die ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation eingehen.