Anlage 39 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 10 Absatz 3) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2008Zitatstelleb) der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für…(zu § 10 Absatz 3) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. August 2008
Anlage 40 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 10 Absatz 4) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 27. November 2006Zitatstelleb) der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für…(zu § 10 Absatz 4) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 27. November 2006
Anlage 41 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 10 Absatz 5) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. Mai 2002Zitatstelleb) der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für…(zu § 10 Absatz 5) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. Mai 2002
Anlage 42 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 11) Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 16. Januar 1998ZitatstelleDer Arbeitgeber hat die Beiträge nach Abs. 2 und 3 gemäß § 40 b EStG pauschal zu versteuern; eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer…(zu § 11) Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 16. Januar 1998
Anlage 66 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 22) Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004Zitatstelle…Beitrag“ (§ 5 Abs. 3) erklärt. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag (Abs. 2 und 3) gemäß § 40 b EStG pauschal; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.(zu § 22) Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004
Anlage 66 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 22) Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004Zitatstelle…einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für…(zu § 22) Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 1. September 2004
Anlage 67 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 23 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012ZitatstelleDer Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b und 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist…(zu § 23 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012
Anlage 68 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 23 Absatz 2) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001ZitatstelleDer Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.(zu § 23 Absatz 2) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001
Anlage 71 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 25 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012Zitatstelle5. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b, 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.(zu § 25 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012
Anlage 72 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 25 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001Zitatstelle5. Der Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.(zu § 25 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern vom 5. Juni 2001
Anlage 73 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 26 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012ZitatstelleDer Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach §§ 40 b, 52 Abs. 52b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Wehrpflichtigen oder…(zu § 26 Absatz 1) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern vom 20. Januar 2012
Anlage 74 SokaSiG2Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren(zu § 26 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 5 Juni 2001ZitatstelleDer Arbeitgeber versteuert den Beitrag pauschal nach § 40 b EStG; eine Übertragung der entrichteten Steuer auf den Wehrpflichtigen ist unwirksam.(zu § 26 Absatz 2) Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel-Industrie in Bayern vom 5 Juni 2001