§ 41 SokaSiG2
Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
(1)
Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
(2)
Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt.