§ 8 Abs. 2 SoldErnAnO 2026Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 22.…
§ 4 Abs. 1 SoldErnAnO 2026Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
§ 5 Abs. 2 SoldErnAnO 2026Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.
§ 2 BBRErnAnOAnordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter § 1 genannten Beamtinnen und Beamten vorbehalten.
Art 1 Abs. 1 BPräsSoldErnAnOAnordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten
Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.