Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Niederschrift über den Grenztermin umfasst einen schriftlichen und einen darstellenden Teil (Skizze, Karte).
Der schriftliche Teil der Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten:
Ort und Tag des Grenztermins,
den Namen der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters die laufende Nummer der Beteiligten und der sonstigen anwesenden Personen,
Angaben über die Anhörung der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt ihrer Erklärungen,
die Ergebnisse der Grenzermittlung mit der Entscheidung der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters zur Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
den Vermerk, welchen Beteiligten die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte sowie die Entfernung von Abmarkungen mündlich durch Vorlesen der Niederschrift bekannt gegeben wurde,
Unterschrift und Amtsbezeichnung bzw. Berufsbezeichnung der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters mit Dienstsiegel,
In der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin sind darzustellen, soweit deren Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war. Die Flurstücksnummern und die laufende Nummer der Beteiligten der von der Vermessung betroffenen Flurstücke sind anzugeben. Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis sind nach Art und Maß in der Skizze darzustellen.
die vorgefundenen überprüften Grenzmarken,
die entfernten Grenzmarken,
die neuen Grenzmarken,
die alten und neuen Flurstücksgrenzen,
Bei einer Sonderung sind in einer Karte zur Niederschrift über den Grenztermin die zu bildenden Flurstücke zu kartieren.
Die Skizze beziehungsweise die Karte sind als Bestandteil der Niederschrift über den Grenztermin zu kennzeichnen und von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter unter Angabe von Ort, Datum, Amtsbezeichnung bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen. Erklärungen in einem Schriftstück, auf das die Niederschrift verweist und das ihr beigefügt ist, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Dritter Abschnitt Art und Weise der Abmarkung, Beschaffenheit der Grenzmarken