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Über das Ergebnis des Grenztermins ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. In die Niederschrift können öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverträge aufgenommen werden. Die Niederschrift entfällt bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Mitteilung oder öffentliche Bekanntgabe dieser Maßnahme mit den Verfahrensergebnissen vorgenommen wird.
Ein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterzeichnung mindestens einer oder eines Beteiligten. Er wird erst wirksam, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen Beteiligten vorliegt. Fünfter Abschnitt Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure