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Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für die einzelne Studierende oder den einzelnen Studierenden mindestens drei und höchstens vier Jahre; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt. Dies bedeutet:
Studierende, die sich spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen; das Gleiche gilt, wenn die oder der Studierende, die oder der die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und das dritte und vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise angemessen verlängern, wenn die oder der Studierende die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.
Wird bei einer oder einem Studierenden in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass sie oder er die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss sie oder er die Schule verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrkräfte zuständig ist.
Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges verlassen musste, kann nicht in das Abendgymnasium aufgenommen werden.