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Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
§ 28 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“…
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern und Bewertungsbereichen kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“…
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen…
die Zeugnisnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II mindestens „ausreichend“ lautet und in den übrigen Fächern die Zeugnisnote in…
die Note „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach sein darf, jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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