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Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er am Unterricht im Fach Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) im fachrichtungsbezogenen Lernbereich des Wahlpflichtbereichs sowie am Unterricht im unterstützenden Lernbereich in den beiden Schulhalbjahren der Fachstufe I in der Regel teilgenommen hat und bezogen auf den Pflichtbereich oder
die Note in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet
die Zeugnisnote in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II mindestens „ausreichend“ lautet und in den übrigen Fächern die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch, Mathematik oder die Fremdsprache sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; der Notenausgleich in Deutsch, Mathematik oder der Fremdsprache kann nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen.