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Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die §§ 65, 66 und 68 Absatz 1, die §§ 69 und 70, § 72, soweit er auf § 3 Absatz 1 Satz 2 verweist, und § 74 sowie Teil 3 Abschnitt 3 bis 5 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendoberschulen entsprechende Anwendung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
In der Überschrift werden die Wörter „über Oberschulen- und Abendoberschulen“ durch die Wörter „über Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Abendoberschulen“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: „Teil 2 Oberschule einschließlich Oberschule+“.
Die Angaben zu den §§ 8 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Schulwechsel an eine andere Oberschule oder an eine Gemeinschaftsschule § 9 Schulwechsel vom Gymnasium an die Oberschule § 10 Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule § 11 Schülerunterlagen bei Schulwechsel § 12 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
Die Angabe zu § 24 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 24 Leistungsnachweise § 24a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise“.
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Freiwillige Wiederholung und Schulzeitdehnung“.
Nach der Angabe zu § 64 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 12 Oberschule+ § 64a Allgemeines § 64b Abschlussbezogener Unterricht § 64c Anmeldung, Aufnahme und Bildungsberatung § 64d Bildungsempfehlung“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 2 Absatz 1, die §§ 3, 4 und 7 Absatz 5, § 18, Teil 2 Abschnitt 5 mit Ausnahme von § 27 Absatz 3 und 12, § 28 Absatz 1 bis 6, die §§ 29 bis 31 Absatz 1 und 3, § 32 sowie Teil 2 Abschnitt 7, 8 und 11 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen entsprechende Anwendung. Für als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen+
gilt Satz 1 entsprechend unter Berücksichtigung der Maßgaben in § 64a Absatz 1 und § 64b,
gelten entsprechend
§ 6 Absatz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, und
§ 24 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und unter Berücksichtigung der Maßgabe in § 64d.
Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.
Der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter „einschließlich Oberschule+“ angefügt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „eine zweite Fremdsprache“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Können Schüler der Klassenstufe 9, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen im Realschulbildungsgang voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 in den Hauptschulbildungsgang überwechseln. § 29 Absatz 1a bleibt unberührt.“
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 wird das Wort „Notfalladresse,“ gestrichen.
Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,“. cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9. dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)“ ersetzt. ee) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 12.
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
Der Überschrift werden die Wörter „oder an eine Gemeinschaftsschule“ angefügt.
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Schüler von einer Oberschule an eine Gemeinschaftsschule wechseln. Dabei erfolgt ab der Klassenstufe 7 ein Wechsel in der Regel in das dem bisherigen Bildungsgang entsprechende Anforderungsniveau.“
§ 9 wird aufgehoben.
§ 11 wird § 9.
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10 Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule
Der Wechsel eines Schülers der Gemeinschaftsschule an die Oberschule ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 1 bis 9 möglich. Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, wenn der Schüler an der Gemeinschaftsschule auf dem Anforderungsniveau des Realschulabschlusses oder dem gymnasialen Anforderungsniveau unterrichtet wurde.
Ein Schüler der Gemeinschaftsschule wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er an der Gemeinschaftsschule versetzt worden ist. Ab Klassenstufe 7 wechselt der Schüler in der Regel in den Bildungsgang, der dem bisherigen Anforderungsniveau entspricht, im Fall einer bisherigen Unterrichtung auf dem gymnasialen Anforderungsniveau in der Regel in den Realschulbildungsgang.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.“
§ 12 wird § 11 und die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme des Schülers. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 4 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.“
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.
Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.“
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.“
In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
In § 22 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.“
In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
§ 24 wird durch die folgenden §§ 24 und 24a ersetzt: „§ 24 Leistungsnachweise
Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
Klassenarbeiten,
Komplexen Leistungen,
Kurzkontrollen und
sonstigen Leistungen.
In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.
Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
In der Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und in der Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges kann vom Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden. Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden. Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation. Sie wird durch den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet. Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen.
Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen und sonstige Leistungen erbracht werden. Sie sollen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.
Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen. § 24a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt.
Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.
An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und je Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.
Klassenarbeiten sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten. In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.
Die Klassenarbeiten werden dem Schüler, bei Minderjährigkeit zur Kenntnisnahme durch die Eltern, mit nach Hause gegeben. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. Die Schule bewahrt die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie dann aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten bereits nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen oder dem volljährigen Schüler ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem volljährigen Schüler. Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.“
§ 27 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.“
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Die Halbjahreszeugnisse enthalten auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.“
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb
eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus,
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „oder in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „Entwicklung“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
§ 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „der Klassenstufen 7 und 8“ eingefügt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang, die die Klassenstufe 9 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, wechseln in die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsgangs.“
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend davon kann der Schulleiter für einen Schüler, dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, auf Antrag eine nochmalige Wiederholung genehmigen, wenn seine Leistungsfähigkeit und bisherige Gesamtentwicklung erwarten lassen, dass er auf diese Weise voraussichtlich einen Abschluss erwerben wird.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.“
§ 30 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 2 und die“ ersetzt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
Der Überschrift werden die Wörter „und Schulzeitdehnung“ angefügt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „An der besonderen Leistungsfeststellung oder der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses“ durch die Wörter „An der jeweiligen Abschlussprüfung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht getroffen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
In § 32 Satz 1 wird das Wort „überwechseln“ durch das Wort „wechseln“ ersetzt.
In § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe „2“ jeweils durch das Wort „zwei“ und die Angabe „3“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.
In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „im Fach zweite Fremdsprache“ durch die Wörter „in der zweiten Fremdsprache“ ersetzt.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „2“ jeweils durch das Wort „zwei“ ersetzt.
§ 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet.“
Dem § 51 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.“
In § 52 werden die Wörter „den Hauptschulabschluss nicht“ durch die Wörter „weder den Hauptschulabschluss noch einen diesem gleichgestellten Abschluss“ ersetzt.
§ 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731)“ ersetzt.
In § 58 Absatz 2 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
In § 64 werden die Wörter „nach Beendigung der Klassenstufe 9“ durch die Wörter „am Ende des Abgangsjahres“ ersetzt.
Nach § 64 wird folgender Abschnitt 12 eingefügt:
„Abschnitt 12 Oberschule+ § 64a Allgemeines
Auf Oberschulen+ finden
für die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 1 sowie für die Klassenstufen 1 bis 4 die Vorschriften der Schulordnung Grundschulen und
für die Klassenstufen 5 bis 10 die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 8 und 11
entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 2 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. § 64b Abschlussbezogener Unterricht Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 4 muss das pädagogische Konzept Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten. § 64c Anmeldung, Aufnahme und Bildungsberatung
Für die Anmeldung und Aufnahme gelten § 5 Absatz 1 und 2 sowie 5 bis 8 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. Insofern findet § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung.
Für die Bildungsberatung von Eltern, deren Kind nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln soll, gilt § 7 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. Insofern findet § 6 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung. § 64d Bildungsempfehlung § 24 der Schulordnung Grundschulen findet Anwendung mit der Maßgabe, dass nur Schüler, die nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln wollen, auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung erhalten.“
In § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387)“ ersetzt.
In § 77 wird die Angabe „§ 24 gilt“ durch die Wörter „Die §§ 24 und 24a gelten“ ersetzt.
§ 78 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Abendoberschule und hat er an der Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen, bescheinigt das Abgangszeugnis den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.“
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Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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