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Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.
§ 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind,
Für das Bestehen der Prüfung gilt § 40 entsprechend. Abweichend von § 40 Absatz 1 Nummer 2 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im Fach Deutsch die Endnote…
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und…
Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich…
In Fächern, in denen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.