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Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlussprüfung bestanden, wenn
alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind,
die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
die Endnote „mangelhaft“ in 2 Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und das gemäß § 36 Abs. 1 gewählte naturwissenschaftliche Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.
Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.
in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.
Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ist bestanden, wenn
Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.
Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. Die Noten des Jahreszeugnisses der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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